Satzung SG Oberense
Satzung der Sportgemeinschaft Oberense
§1 Name, Sitz und Zweck
1. Der Verein führt den Namen „Sportgemeinschaft Oberense". Er hat seinen Sitz in Oberen-se. Er betreibt Fußball und eventuell noch andere Sportarten.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein führt den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).
3. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Fußball Bund (DFB) und im Fußball- und Leichtathletik-verband Westfalen. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen, Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des DFB, WFLV und des FLVW.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §52 der Abgabeordnung, indem er den Breiten- und Ausgleichssport auf freiwilliger Grundlage fördert.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Mit der Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins und die Satzungen der übergeordneten Verbände an.
3. Die Mitglieder werden bei der Sporthilfe e. V. in Duisburg versichert.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, der schriftlich am 30. September vorliegen muss und zum Jahresabschluss wirksam wird, oder durch Ausschluss. Der Ausschluss kann wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und wegen grobem Vorstoß gegen die Interessen des Vereins erfolgen; die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitglieds.
§3 Beiträge
1. Die Beiträge, die von den Mitgliedern zu entrichten sind, werden am 1. eines jeden Monats fällig. Sie werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Die Beiträge können für die Mitglieder verschiedener Abteilungen unterschiedlich hoch sein. Es ist davon auszugehen, dass jede Abteilung Mittel aufbringt, die für ihren Sportbetrieb benötigt werden.
3. Der Kassierer führt die Mitgliederliste, aus der sich der Tag des Eintritts und die Zahlungen ergeben. Im Falle des Ausscheidens sind das Datum und der Grund zu vermerken.
§4 Vereinsorgane
1. Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand im Sinne von § 26 BGB und der erweiterte Vorstand.
§5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird nach Vorbereitung durch den Vorstand vom 1. Vorsitzen-den unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche einberufen; zur Fristwahrung genügt die Einladung mittels
öffentlicher Bekanntmachung über die lokale Presse.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jeweils im ersten Vierteljahr statt. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist einzuladen, wenn der Vorstand das beschließt. Einem
Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist unverzüglich zu entsprechen, wenn er von einem Viertel der Mitglieder unterstützt wird. In dem Antrag ist der Gegenstand der Tagesordnung
anzugeben.
3. Die Mitgliederversammlung kann alle Angelegenheiten behandeln. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
• den Geschäftsbericht
• den Kassenbericht und den Kassenprüfbericht
• die Entlastung des Vorstandes
• die Wahl des Vorstandes und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern
• die Wahl des Kassenprüfers
• die Festlegung der Beiträge (§3, Abs. 1, Satz 2)
• den Ausschluss der Mitglieder (§2, Abs. 4, Satz 1)
• die Änderung der Satzung
• die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung (§9)
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins kann nur mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.
5. Die 1. Vorsitzenden führen den Vorsitz. Ein Mitglied des Vorstandes fertigt das Beschlussprotokoll, das von den Vorsitzenden gegengezeichnet wird.
§6 Vorstand
1. Vorstand im Sinne des §28 BGB
1.1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem
• Zwei 1. Vorsitzenden,
• stellvertretenden Vorsitzenden,
• Geschäftsführer und dem
• 1. Kassierer, dem gleichzeitig die Führung der Kassengeschäfte obliegt.
1.2. Die Mitglieder dieser Organe werden von den Mitgliedern der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Im Turnus sind dies der 1. Vorsitzende gemeinsam mit dem Geschäftsführer, sowie der weitere 1.
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit dem 1. Kassierer.
1.3. Es sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
1.4. Der 1. Vorsitzende wird im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzen-den vertreten.
2. Erweiterter Vorstand
2.1. Dem erweiterten Vorstand gehören außer den Personen des Vorstandes (vgl. §6, 1 bzw. 1.1) noch der
• 2. Kassierer,
• der Jugendvertreter und
• Beisitzer an. Die Anzahl wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
2.2. Die weiteren Mitglieder dieses Vorstandes werden von den Mitgliedern auf ein Jahr gewählt. Die Wiederwahl auf ein Jahr ist zulässig. Die Wahl der Beisitzer erfolgt in Form einer Blockwahl.
Das bei der hier in Rede stehenden Wahl angewandte Verfahren weicht von der Einzelpersonenwahl des § 32 BGB ab, bei der für jedes zu besetzende Vereinsamt (mindestens) ein Wahlgang durchgeführt wird.
Vorliegend handelte es sich um eine "Listenwahl" oder auch "Blockwahl", bei der aus Vereinfachungsgründen eine Reihe von Einzelwahlen zusammengefasst werden.
2.3. Die Wiederwahl ist zulässig.
§7 Geschäftsjahr
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§8 Untergliederungen
1. Sämtliche Untergliederungen des Vereins sind keine selbstständigen Organisationen; sie sind sie sind nicht selbst rechtsfähiger Verein; sie sind weder selbst rechtsfähig noch Personenverband als nicht rechtsfähiger
Verein. Sie sind nicht berechtigt eine eigene Kasse zu führen.
§9 Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung
1. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks ist das verbleibende bereinigte Vereinsvermögen für Zwecke, die dem bisherigen Vereins-zweck möglichst entsprechen sollen, der
Gemeinde Ense zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliederversammlung des Vereins kann abweichend von Satz 1, aber unter voller Erhaltung der steuerbegünstigten Zweckbindung, anstelle der Gemeinde Ense eine andere Körperschaft oder einen anderen Verein als Vermögensempfänger bestimmen; Wirksamkeit oder Ausführbarkeit eines solchen Beschlusses bedürfen der Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde (Finanzamt).
Bei der Auflösung des Vereins, beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens des Vereins. Das Vermögen ist für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
2. Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses und erst nach Einwilligung des Finanzamtes überantwortet werden.
§10 Sonstige Bestimmungen
1. Beim Ausscheiden eines Vereinsmitgliedes hat dieses in seinem Besitz befindliche Vereinsgegenstände sofort dem Verein zurück zugeben.
2. Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schaden nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Ebenso wird auch nicht für die zu Übungsstunden und Veranstaltungen mitgebrachten
Kleidungsstücken, Wertgegenstände und Barbeträge gehaftet. Alle Unfälle müssen innerhalb von 24 Stunden dem Vorsitzendem oder in dessen Abwesenheit einem Vorstandsmitglied gemeldet werden. Andernfalls
übernimmt der Verein keine Gewähr für das Eintreten des Versicherungsschutzes.
Oberense, den 17.03.2023
SG Oberense -Vorstand-